Begriff | Definition |
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Tarifvertrag | Der Tarifvertrag ist ein zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband (Tarifvertragsparteien) schriftlich abgeschlossener Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil) und die Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Punkte und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (normativer Teil) festgelegt werden. Mit einem Tarifvertrag kann die betriebliche Altersversorgung eingeführt und geregelt werden (Arbeitsbedingungen - BAG 27.01.2010 – 4 AZR 459/08 (A), Rn. 63 ff., lexetius.com 2010, 1075; BVerfG 04.07.1995 – 1 BvF 2/86, BVerfGE 92, 365; AP Nr. 143 zu Art 9 GG Arbeitskamp). Einschlägiger Tarifvertrag: Ein Tarifvertrag ist einschlägig, wenn es sich um einen räumlich, fachlich und persönlich maßgeblichen Tarifvertrag handelt, der bei beiderseitiger Tarifbindung der Parteien ohnehin gelten würde.[1] Nehmen nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien auf einen einschlägigen Tarifvertrag Bezug, der keine Entgeltumwandlung regelt oder mit einer Öffnungsklausel zulässt, dann können sie ebenfalls keine Entgeltumwandlung vornehmen.
[1] BAG 19.04.2011 – 3 AZR 154/09, Rn. 18, BAGE 137, 357
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