Begriff | Definition |
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Tarifvertragsparteien | Tarifvertragsparteien sind die tariffähigen Gewerkschaften (Arbeitnehmervertretungen) einerseits und einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände andererseits (Arbeitgebervertretungen). Sie sind berechtigt Tarifverträge auszuhandeln und schriftlich abzuschließen (Tarifautonomie). In Tarifverträgen können neben den Rechten und Pflichten der Tarifvertragsparteien auch die Rechtsnormen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen geregelt werden. Die Tarifvertragsparteien werden teilweise als Tarifpartner bezeichnet. Dieser Begriff ist nicht korrekt, denn Partner vertreten in der Regel gleiche oder zumindest gleichwertige Interessen. Tarifvertragsparteien vertreten dagegen unterschiedliche Interessen, nämlich die volks- und betriebswirtschaftlich nicht übereinstimmenden Interessen der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital.
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