Begriff | Definition |
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Teilanrechnung | Andere Versorgungsbezüge können bei der Berechnung einer betrieblichen Altersversorgung ganz oder zum Teil angerechnet werden. Die gesetzliche Unfallrente kann nur mit dem Teil angerechnet werden, der den Verdienstausfall des Geschädigten ausgleicht (BAG 19.07.1983 -3 AZR 241/82, AP Nr. 8 zu § 5 BetrAVG). Die gesetzliche Unfallversicherung kennt eine derartige Aufteilung ihrer laufenden Leistungen (Unfallrenten) nicht. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht die Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes (BVersG) für eine entsprechende Aufteilung als geeignet angesehen (BAG 19.03.2002 - 3 AZR 220/01, AP Nr. 45 zu § 5 BetrAVG; 06.06.1989 - 3 AZR 668/87, AP BetrAVG § 5 Nr. 30).
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