Begriff | Definition |
---|---|
Teilkündigung | Mit einer Teilkündigung sollen einseitig einzelne Bestimmungen eines auf Dauer angelegten Vertrages unter Fortbestand der anderen Vertragsbestimmungen gegen den Willen des Vertragspartners geändert werden. Eine Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig. Es sei denn, sie ist vereinbart worden (BAG 23.03.2011 – 10 AZR 562/09, Rn. 27, lexetius.com 2011, 3410).
Zugriffe - 3049
|