Begriff | Definition |
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Teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung |
Mit einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung werden mitbestimmungsfreie und mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten gemeinsam geregelt. Eine arbeitgeber- oder mischfinanzierte betriebliche Versorgungszusage wird typischerweise mit einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung gestaltet oder verändert. Der Arbeitgeber ist zur Erteilung einer von ihm finanzierten Versorgungszusage der betrieblichen Altersvorsorge nicht verpflichtet. Die Entscheidung, ob eine betriebliche Altersversorgung eingeführt werden soll, ist mitbestimmungsfrei. Dagegen ist die Gestaltung des Leistungsplans mitbestimmungspflichtig.
Eine Änderung der Versorgungszusage ist mitbestimmungsfrei, wenn z. B. der Leistungsplan dadurch nicht verändert wird. Bei einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung wirken in der Regel nur die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach, wenn sich die Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nicht nachwirkenden Teil aufspalten lässt. Ist das nicht der Fall, entfaltet die gesamte Betriebsvereinbarung zur Sicherung der Mitbestimmung Nachwirkung.
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