Begriff | Definition |
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Überkreuzablösung | Eine Überkreuzablösung liegt vor, wenn bei einem Betriebsübergang eine Tarifregelung des Veräußerers durch eine Betriebsvereinbarung beim Erwerber abgelöst werden soll. Haben die Versorgungszusagen einen unterschiedlichen Rang (Tarifvertrag trifft auf Betriebsrentenvereinbarung oder umgekehrt), dann gilt die tarifvertragliche Regelung ein Jahr unverändert weiter (Sperrfrist). Eine Ablösung der tarifvertraglichen Zusage durch eine Betriebsvereinbarung ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die tarifvertragliche Regelung nur in der transformatierten Form gilt (BAG 06.11.2007 - 1 AZR 862/06, AP Nr. 337 zu § 613a BGB). Beruht die Versorgungszusage des Veräußerer auf einer Betriebsvereinbarung und trifft sie beim Erwerber auf einen Versorgungstarifvertrag, dann wird sie durch den Tarifvertrag (Tarifvorrang) verdrängt (BAG 13.03.2012 - 1 AZR 659/10, AP Nr. 27 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt). Grundsatz ist: Eine betriebsverfassungsrechtliche Regelung kann keine tarifliche Regelung (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB) verdrängen (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 64/03, Rn. 62 ff. lexetius.com 2005, 1752).
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