Begriff | Definition |
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Übertragung |
Im Rahmen der § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und § 4 Abs. 3 BetrAVG übernimmt der neue Arbeitgeber bei eine Übertragung das angesammelte Versorgungskapital vom bisherigen Arbeitgeber und er sagt eine wertgleiche Versorgungszusage zu. Der gesetzlich festgelegte Übertragungswert ist steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Übertragung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionskasse) durchgeführt wird. Es ist nicht erforderlich, dass beide Arbeitgeber die Übertragung im gleichen Durchführungsweg abwickeln.
Der Übertragungswert bleibt auch bei einer Übertragung von einer Direktzusage oder von einer Unterstützungskasse auf eine neue Direktzusage oder eine andere Unterstützungskasse steuerfrei. Auch bei der Übertragung in diesen beiden Durchführungswegen sind die Arbeitgeber nicht verpflichtet, den gleichen Durchführungsweg zu nutzen.
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