Begriff | Definition |
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Umfassung | Neben einer Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge auch mit Eigenbeiträgen finanzieren. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage von den Arbeitnehmern mitfinanziert wird (z. B. VBL) Eigenbeiträge können aus dem schon zugeflossenen Netto-Arbeitsentgelt an Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen gezahlt werden. Sie sind nur dann der betrieblichen Altersvorsorge zuzuordnen, wenn die Eigenbeiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst werden (Umfassung - BAG 15.03.2016 – 3 AZR 827/13, Rn. 40 ff., lexetius.com 2016, 634). Zur Abgabe einer Umfassungszusage ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet. Er könnte sich dazu in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichten oder mit einem Tarifvertrag verpflichtet werden. Die Regelungen für Entgeltumwandlung sind bei umfassten Eigenbeiträgen entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden (z. B. VBL, Abrechnungsverbund Ost).
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