Begriff | Definition |
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Umfassungszusage | Die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers an einen kapitalgedeckten Versorgungsträger sind grundsätzlich private Altersvorsorge (BAG 15.03.2016 – 3 AZR 827/13, Rn. 40 ff., lexetius.com 2016, 634). Sie sind dann der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen, wenn ihre Leistungen von der Zusage des Arbeitgebers umfasst werden (Umfasungszusage), das heißt, wenn der Arbeitgeber erklärt, für ihre Leistungen einzustehen. Zur Abgabe einer Umfassungszusage ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet.
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