Begriff | Definition |
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Umstrukturierende Betriebsvereinbarung |
Individualrechtliche Versorgungszusagen mit kollektivem Bezug können von einer umstrukturierenden Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Dabei ist der Grundsatz des Günstigkeitsprinzips zu beachten. Ist die individualrechtliche Zusage günstiger als die der Betriebsvereinbarung, dann behält sie grundsätzlich ihre Wirkung.
Durch eine umstrukturierende oder ablösende Betriebsvereinbarung können sich die Versorgungsbedingungen bei unverändertem Dotierungsrahmen bei einzelnen Begünstigten verschlechtern. Dagegen werden andere Arbeitnehmer besser gestellt. Durch diese Veränderungen verringern sich die zur Verfügung stehenden Finanzmittel nicht, sie werden nur neu umverteilt. Die Zulässigkeit dieser Form der Betriebsvereinbarung kann durch eine Rechtskontrolle überprüft werde
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