Begriff | Definition | ||||||||||||||||||||
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Untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag | Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus, dann kann sie zeitanteilig gekürzt werden. Diese ratierliche Kürzung ergibt sich aus dem Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit – vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze oder der vereinbarten festen Altersgrenze – bis zur tatsächlichen Betriebszugehörigkeit (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses).
Nimmt er die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorzeitig in Anspruch (§ 6 BetrAVG) kann der Arbeitgeber – muss er aber nicht – die schon gekürzte Anwartschaft noch einmal mit einem untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag kürzen. Die zweite Kürzung ist möglich, wenn es sich um eine arbeitgeberfinanzierte individual-rechtliche Versorgungszusage mit kollektivem Bezug handelt und sie in der Versorgungsordnung nicht vorgesehen ist. Dieser Abschlag ergibt sich aus dem Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit – vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze oder der vereinbarten festen Altersgrenze – bis zum vorzeitigem Beginn die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bis zum vorzeitigem Versorgungsfall).
Mit dem untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag können nicht nur laufende Leistungen, sondern auch Kapitalleistungen gekürzt werden. Durch den vorzeitigen Bezug der Leistung soll sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verschieben, so dass eine zweite Kürzung erforderlich sein soll. Bei der zusätzlichen Kürzung können der längere Bezug von Versorgungsleistung und die dadurch entstehenden Zinsverluste berücksichtigt werden.
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