Begriff | Definition | ||||||||
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Unverfallbarkeit | Unverfallbar ist eine Versorgungsanwartschaft, wenn ein Arbeitnehmer, dem eine Versorgungszusage erteilt wurde, eine bestimmte Zeiten der Betriebszugehörigkeit und ein bestimmtes Alter erreicht hat. Die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft sind in § 1b BetrAVG geregelt. Wurde eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung zwischen 1. Januar 2009 und 31. Dezember 2017 zugesagt, wird sie bei einem Arbeitgeberwechsel unverfallbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wird ab 1. Januar 2018 eine arbeitgeberfinanzierte Anwartschaft zugesagt, wird sie bei einem Arbeitgeberwechsel unverfallbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung und umfasste Eigenbeiträge) ist sofort unverfallbar. Die vorher zugesagten Altersversorgungen sind zwischenzeitlich unverfallbar geworden. Wird eine Versorgungszusage gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert, gelten unterschiedliche Unverfallbarkeitsbestimmungen.
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