Begriff | Definition |
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Verbraucherindex für Deutschland | Seit dem 1. Januar 2003 wird der Anstieg der Lebenshaltungskosten für private Haushalte vom Statistischen Bundesamt mit dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) festgestellt (BAG 10.02.2015 – 3 AZR 37/14, Rn. 59, openJur 2015, 11393; 20.08.2013 – 3 AZR 750/11, Rn. 23, lexetius.com 2013, 4024). Er gibt Auskunft über die Entwicklung der Preise von kurz- und längerfristigen Gütern für den Bedarf eines durchschnittlichen Haushaltes und über die Kaufkraft des Geldes. Seine Bemessungsgrundlage ist eine Kombination von Gütern und Dienstleistungen (Warenkorb), die für den Verbrauch der Privathaushalte repräsentativ sind. Die Zusammensetzung des Warenkorbes bleibt in der Regel fünf Jahre unverändert. Mit seinen prozentualen Veränderungen wird die Inflationsentwicklung errechnet. Der Verbraucherpreisindex ist Grundlage für die Anpassung von laufenden Leistungen (Betriebsrenten). Bei der Anpassungsprüfung hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage des Betriebes zu berücksichtigen.[1] Die Belange der Versorgungsempfänger bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihnen zugesagten Versorgungsleistung. Die Verpflichtung zur Anpassung ist erfüllt, wenn sie nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.[2] Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum Monat unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag . Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch für die Entwicklung der Nettolöhne. Sind die Anpassungen eines Betriebes auf einen einheitlichen Prüfungstermin gebündelt (z. B. 1. Juli eines Jahres) darf der erste Anpassungszeitraum um höchstens sechs Monate verlängert werden.[3] Die den Versorgungsempfängern dadurch entstehenden Nachteile sind abzumildern, indem der angewachsene höhere Teuerungsausgleich bei der Anpassung zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden. [1] BAG 10.02.2015 – 3 AZR 37/14, Rn. 58, openJur 2015, 11393 [2] BAG 18.03.2014 – 3 AZR 249/12, Rn. 18, lexetius.com 2014, 1457 [3] BAG 21.10.2014 – 3 AZR 1027/12, Rn. 18, lexetius.com 2014, 4315
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