Begriff | Definition |
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Vergütungsanpassung | Bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage kann (BAG 26.10.2010 – 3 AZR 711/08, Rn. 18, BAGE 136, 85) mit einer Einzel-, Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Betriebsrente rechtswirksam an die Entwicklung des Einkommens der aktiv beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden. Dies ist eine zulässige weitere Möglichkeit der Nettolohnanpassung, die sowohl von den Arbeitnehmern als auch von den Betriebs- oder Personalräten vereinbart werden kann. Die Vergütungsanpassung tritt an die Stelle der Indexanpassung. Bei dieser Variante der Anpassung können die Betriebsrenten zum gleichen Zeitpunkt und zum gleichen Umfang an die Entwicklung der Nettoentgelte (Löhne und Gehälter = LStKl: 3/0) der aktiv beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden. Damit wird eine ungleiche Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiv Beschäftigen und der Betriebsrenten (Aufgeschobener Lohn - BAG 26.10.2010 – 3 AZR 711/08, Rn. 18, BAGE 136, 85) vermieden. Diese Anpassungsform führt zu mehr Gerechtigkeit. In einer Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Anpassung jährlich durchgeführt werden kann. Außerdem ist es möglich die Anpassungen künftig unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gehaltstarife, der Lebenshaltungskosten, der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers vorzunehmen (BAG 11.07.2017 - 3 AZR 601/16, Rn. 34, lexetius.com 2017, 2697).
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