Begriff | Definition |
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Verschaffungsanspruch | Der Arbeitgeber kann die Durchführung seiner Versorgungszusagen auf einen externen Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) übertragen (mittelbare Versorgungszusage). Zahlt der Versorgungsträger nicht die zugesagten Leistungen aus oder kann er sie nicht zahlen, dann hat der Arbeitgeber für diese Leistungen einzustehen. Unabhängig davon, warum die Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht werden (Einstandspflicht - BAG 30.09.2014 – 3 AZR 613/12, Rn. 47, lexetius.com 2014, 5074). Diese Einstandspflicht des Arbeitgebers wird umgangssprachlich auch als Verschaffungsanspruch bezeichnet (BAG 10.02.2015 – 3 AZR 65/14, Rn. 27 ff., lexetius.com 2015, 1151).
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