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Begriff Definition
Versicherungsförmige Lösung

Die versicherungsförmige Lösung (BAG 29.07.1986 – 3 AZR 15/85, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) kann vom Arbeitgeber bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen bei Pen­sionskassen oder Direktversicherungen anstelle des  Quotierungsverfahrens (BAG 17.06.2014 – 3 AZR 412/13, Rn. 29, lexetius.com 2014, 3184) gewählt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Bei einer Direktversicherung muss der Arbeitnehmer spätestens drei Monate nach dem Aus­scheiden unwiderruflich bezugs­berechtigt sein; die Versicherung darf nicht abgetreten oder beliehen und es dürfen keine Beitragsrückstände vorhanden sein.
2. In beiden Durchführungswegen dürfen die Überschüsse ab Versicherungsbeginn nur zur Ver­besserung der Versicherungsleis­tungen genutzt werden.
3. Ist dem Arbeitnehmer das Recht einzuräumen, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzu­setzen.

Die versicherungsförmige Lösung kann der Arbeitgeber nur innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis verlangen. Sie kann aber auch bereits in der Ver­sorgungsordnung festgelegt werden.

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