Begriff | Definition |
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Versorgungsausgleich | Seit dem 1. Juli 1977 wird bei Ehescheidungen in den alten Bundesländern und seit 1. Januar 1992 in den neuen Bundesländern grundsätzlich ein Versorgungsausgleich vorgenommen (BGH 21.03.1978 – IV ZB 142/78, BGHE 74, 38). Das Familiengericht teilt in der Regel die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen auf (Halbteilungsgrundsatz). Die Ehezeit endet beim Versorgungsausgleich schon mit dem Ende des Monats vor Beginn des Scheidungsverfahrens und nicht erst mit dem Scheidungsurteil. Das gilt auch, wenn das Verfahren längere Zeit ruhte oder ausgesetzt war. Hat ein Ehegatte während der Ehe eine werthöhere Versorgung erworben, dann hat er dem anderen Ehegatten die Hälfte des Wertunterschieds abzugeben. Dieser Wertausgleich wird unabhängig davon ausgeführt, ob er noch arbeitet oder bereits Rentner ist. Die Minderung der gesetzlichen Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann durch eine besondere Beitragszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
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