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Begriff Definition
Versorgungsausgleich

Seit dem 1. Juli 1977 wird bei Ehescheidungen in den alten Bundeslän­dern und seit 1. Januar 1992 in den neuen Bun­desländern grundsätzlich ein Versorgungsausgleich vorgenom­men (BGH 21.03.1978 – IV ZB 142/78, BGHE 74, 38). Das Fa­milienge­richt teilt in der Regel die während der Ehe erworbenen Renten- und Versor­gungsanwartschaf­ten auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen auf (Halbteilungs­grundsatz). Die Ehezeit en­det beim Ver­sorgungsausgleich schon mit dem Ende des Monats vor Beginn des Scheidungsver­fahrens und nicht erst mit dem Scheidungsurteil. Das gilt auch, wenn das Verfahren längere Zeit ruhte oder ausgesetzt war.

Hat ein Ehegatte während der Ehe eine werthöhere Versorgung erworben, dann hat er dem ande­ren Ehegatten die Hälfte des Wertunterschieds abzugeben. Dieser Wertausgleich wird unab­hän­gig davon ausgeführt, ob er noch arbeitet oder be­reits Rentner ist. Die Minderung der gesetzlichen Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann durch eine besondere Beitragszahlung ganz oder teilweise aus­geglichen werden.

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