Begriff | Definition |
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Versorgungstarifvertrag |
Mit einem Tarifvertrag können Versorgungszusage nicht nur zugesagt, sondern auch gestaltet werden, es sei denn, die Zusage ist gesetzlich geregelt (Gesetzesvorrang). Durch einen nachfolgenden Tarifvertrag kann sie geändert und sogar verschlechtert werden ( Zeitkollisionsregel). Das dreistufige Prüfungsschema ist bei einer Verschlechterung durch einen Tarifvertrag nicht zu beachten. Allerdings ist ein schrankenloser Eingriff in tarifliche Besitzstände nicht zulässig. Bei einer Verschlechterung der Versorgungsregeln sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten, die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet werden.
Es ist auch möglich in einem Tarifvertrag zu vereinbaren, dass die Versorgungszusage mit Eigenbeiträgen ergänzt werden können. Es kann auch festgelegt werden, dass bei einem Eigenbeitrag die Umfassungszusage des Arbeitgebers als erteilt gilt. Die Finanzierung einer Versorgungszusage mit Eigenbeiträgen ist eine Entgeltverwendung, bei der nur der Arbeitnehmer berechtigt ist, persönlich darüber zu entscheiden, ob und wie er diese Finanzierungsform nutzt.
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