Begriff | Definition | ||||||||||||
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Versorgungszusage | Eine Versorgungszusage kann einzelvertraglich zugesagt oder vereinbart werden. Sie kann auch auf einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einem Tarifvertrag beruhen (BAG 19.07.2017 – 3 AZR 141/15, Rn. 15 ff., lexetius.com 2016, 2948; 19.06.1980 - 3 AZR 137/79, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; 07.07.1977 – 3 AZR 572/76, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Wartezeit). Sagt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einzelvertraglich aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine arbeitgeber- oder mischfinanzierte betriebliche Altersvorsorge zu, dann handelt es sich um eine freiwillige betriebliche Sozialleistung. Ihre Einführung ist mitbestimmungsfrei. Sie beruht auf einem freien und rechtlich nicht erzwingbaren Entschluss des Arbeitgebers. Er kann frei darüber entscheiden:
Damit steht dem Arbeitgeber bei der Ausgestaltung der arbeitgeber- und mischfinanzierten Versorgungszusage ein weiter Ermessens- und Entscheidungsspielraum zu. Dies gilt auch für den Fall, dass die Versorgungszusage in einer Betriebsvereinbarung oder Regelungsabsprache geregelt ist. Beruht die Versorgungszusage auf einem Tarifvertrag, so ist sie eine verpflichtende Leistung, sie kann im Rahmen der Tarifautonomie durchgesetzt werden. Der Tarifvertrag hat die Fragen abschließend zu regeln – auch jene, die ansonsten im Ermessens- und Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers liegen. Bestehende Regelunglücken sind im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats zu schließen (Lückenausfüllung). Ist dagegen eine Arbeitgeberfinanzierung in einer Betriebsvereinbarung geregelt, handelt es sich um eine freiwillige Sozialleistung, sie kann nicht durch den Spruch einer Einigungsstelle erzwungen werden. Die betriebliche Altersversorgung hat einen Doppelcharakter, sie dient der Versorgung und ist nachträgliches Entgelt (Entgeltcharakter).[1] Sie ist eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen (ðBetriebstreue). Bei ihr handelt es sich um eine Leistung aus dem Arbeitsverhältnis und sie ist eine besondere Form der Vergütung (nachträglicher Lohn), denn es besteht ein gegenseitiges Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Heute steht ihr Entgeltcharakter im Vordergrund. Die Ausgestaltung einer Versorgungszusage ist Ausfluss der Vertragsfreiheit bzw. der Privatautonomie. Dabei hat der Arbeitgeber einige rechtliche und soziale Gesichtspunkte zu beachten. Bei der Ausgestaltung einer Versorgungszusage müssen die Grundrechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben, unabhängig davon, in welcher Form die Zusage abgegeben wird. Insbesondere ist das Gebot der Gleichbehandlung, der ðGleichbehandlungsgrundsatz und das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EG-Vertrag zu beachten.[2] Einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen dürfen nicht willkürlich von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden. Neben zwingendem Recht ist bei der Abgabe von Versorgungszusagen das Arbeitnehmerschutzprinzip zu beachten und sie muss einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle standhalten . Eine Versorgungszusage ist und bleibt die Zusage des Arbeitgebers, auch wenn er die Erfüllung seiner Zusage auf einen selbständigen Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) übertragen hat. Beitragsbezogene Versorgungszusage: Eine beitragsbezogene Versorgungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge für eine Anwartschaft[3] auf Alters-, Invaliditäts-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aufzubringen. Es wird sich in der Regel um eine beitragsorientierte Leistungszusage oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung handeln.[4] Reine Beitragszusagen gehören noch nicht zur betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Das Betriebsrentengesetz setzt immer ein Leistungselement voraus (Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung). Reine Beitragszusagen können allerdings wie eine Beitragszusage mit Mindestleistung behandelt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Zusage auf betriebliche Altersvorsorge nach § 1 BetrAVG erteilt werden. Unmittelbare Versorgungszusage: Als unmittelbare Versorgungszusage wird die Direktzusage bezeichnet. Der Arbeitgeber ist selbst Träger der Versorgungsleistung ohne einen externen Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) einzuschalten.[5] Er bringt Versorgungsleistungen in der Regel aus Rückstellungen auf, die er während der Anwartschaftsphase steuerfrei gebildet hat. Der Arbeitgeber trägt die abgesicherten biometrischen Risiken und die Kapitalanlagerisiken allein. Diese Risiken kann er durch eine Rückdeckungsversicherungbegrenzen.[6] Es ist auch möglich, die Versorgungszusagen mit einem Treuhandvertrag (CTA) zusätzlich abzusichern. Unmittelbare Versorgungszusagen sind in der Bilanz auszuweisen. Es ist auch möglich, die Versorgungszusagen mit einem Treuhandvertrag (CTA) zusätzlich abzusichern.
[1] BAG 20.04.2010 – 3 AZR 225/08, Rn. 31 f., BAGE 134, 111 [2] BAG 12.08.2014 – 3 AZR 764/12, Rn. 22 ff., lexetius.com 2014, 3947 [3] BAG 17.06.2014 – 3 AZR 412/13, Rn. 49, lexetius.com 2014, 3184 [4] BAG 07.09.2004 – 3 AZR 550/03, Rn. 31 f., BAGE 112, 1 [5] BAG 15.04.2014 – 3 AZR 435/12, Rn. 15 ff., lexetius.com 2014, 2039; 22.12.2009 – 3 AZR 136/08, Rn. 22, lexetius.com 2009, 4375 lexetius.com 2009, 4375 [6] BAG 14.07.1972 – 3 AZR 63/72, AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Lebensversicherung
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