Begriff | Definition |
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Vertragliche Einheitsregelung | Erteilt der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder einer abgrenzbaren Arbeitnehmergruppe des Betriebes gleichlautender Versorgungszusagen (Bündelung von Versorgungszusagen), handelt es sich um eine vertragliche Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage - BAG 16.09.1986 – GS 1/82, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Mit ihnen verpflichtet sich der Arbeitgeber, dass er den Arbeitnehmern eine freiwillige und zusätzliche Leistung erbringen will. Die vertragliche Einheitsregelung hat einen kollektiven Bezug. Der kollektive Charakter der Zusage ist für die Arbeitnehmer dadurch erkennbar, dass ihr persönlicher Anspruch auf einem einheitlichen betrieblichen Leistungssystem beruht. Eine vertragliche Einheitsregelung unterscheidet sich von einer Einzelzusage dadurch, dass der Inhalt der Zusagen nach Beteiligung des Betriebsrats (Gestaltung des Leistungsplanes) vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder einer Gruppe von ihnen angeboten wird.[1] Über ihren Inhalt kann deshalb nicht individuell verhandelt werden (einheitliches Regelwerk). Sie kommt durch die Annahme des Arbeitgeberangebots durch den Arbeitnehmer zustande (§ 145 BGB). Die vertragliche Einheitsregelung wird zum Inhalt des Arbeitsvertrages. Ihr gehen bei der Arbeitgeberfinanzierung zwei Entscheidungen voraus: Einmal die Entscheidung über die Höhe der einzusetzenden finanziellen Mittel (Dotierungsrahmen) und zum anderen, wie die Mittel eingesetzt (Verteilungsgrundsätze) werden sollen.
[1] BAG 17.02.2015 – 1 AZR 599/13, Rn. 27, lexetius.com 2015, 1260
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