Begriff | Definition |
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Vertragliche Entgeltumwandlung | Die älteste Form der Entgeltumwandlung ist die vertragliche Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Diese Form ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber realisierbar (BAG 26.06.1990 – 3 AZR 641/88; 17.10.1995 – 3 AZR 622/94, AP Nr. 11, 23 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung. Für sie können alle fünf Durchführungswege genutzt werden:
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