Begriff | Definition |
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Verzicht | Im Arbeitsrecht liegt ein Verzicht vor, wenn ein Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt oder stillschweigend zu erkennen gibt, dass er auf einen bestimmten Anspruch – z. B. eine Versorgungszusage – verzichtet. Dadurch erlischt die Zusage (BAG 20.04.2010 - 3 AZR 225/08; Rn. 48 ff., BAGE 134, 1; 14.08.1990 – 3 AZR 301/89, AP Nr. 14, 4 zu § 3 BetrAVG). Allerdings sind an einen Verzicht auf Versorgungsansprüche hohe Anforderungen zu stellen. Soll ein erworbener Anspruch aufgegeben werden, ist ein Vertrag – z. B. Erlassvertrag – abzuschließen (§ 397 Abs. 1 BGB). Beruht die Versorgungszusage auf einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag kann auf ihre Leistungen nur verzichtet werden, wenn die Betriebs- oder Tarifvertragsparteien dem Verzicht zugestimmt haben (BAG 12.02.2014 – 4 AZR 317/12, Rn. 18 ff., lexetius.com 2014, 1162; 15.10.2013 – 1 AZR 405/12, Rn. 25 ff., lexetius.com 2013, 5291). Auf eine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft kann im laufenden Arbeitsverhältnis verzichtet werden. Der Verzicht darf nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Erfolgt der Verzicht im Zusammenhang mit einer Veränderung der Versorgungsgrundsätze, bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats. Mitbestimmungspflichtig sind alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Finanzmittel verteilt werden. Das gilt sowohl für Kürzungen als auch Einstellung von Versorgungsleistungen.
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