Begriff | Definition |
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Widerrufsvorbehalt |
Eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage kann mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Ist das der Fall, dann kann die Versorgungszusage teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen. Bei einer Unterstützungskassenzusage wird unterstellt, dass die Anwartschaft unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen steht. Soll in Besitzstände eingegriffen werden, ist das vom Bundesarbeitsgericht dafür entwickelte dreistufige Prüfungsschema zu beachten. Zu unterschieden ist zwischen den allgemeinen und speziellen Widerrufsvorbehalten. Ein ausreichender Widerrufsgrund soll nur dann vorliegen, wenn die Geschäftsgrundlage gestört ist.
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