Begriff | Definition | ||||||
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Waisenunterstützung | Die Waisenunterstützung einer betrieblichen Altersversorgung ist ein Teil der Hinterbliebenenversorgung. Halb- und Vollwaisen haben in der Regel darauf Anspruch, solange sie eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und die Versorgungsordnung diese Leistung vorsieht. Der Kreis der Hinterbliebenen kann eingeschränkt werden (BAG 18.11.2008 – 3 AZR 277/07, lexetius.com 2008, 3651). In der betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel − in Anlehnung an die Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung − folgende Leistungen üblich
Betriebliche Leistungen an Waisen enden in der Regel bei Vollendung eines bestimmten Alters. Grundsätzlich werden Waisenunterstützungen bis zur Volljährigkeit gezahlt. Ist die Berufsausbildung bei Erreichen der Volljährigkeit noch nicht beendet, kann sich die Bezugsdauer verlängern. Selbst Stief- oder Pflegekinder können diese Leistungen erhalten, wenn sie dauerhaft im Haushalt des Verstorbenen leben und die Versorgungsordnung sie vorsieht.
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