Begriff | Definition | ||||||||||||||||||
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Wartezeit | Wartezeiten sind Mindestversicherungszeiten. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie je nach Rentenart unterschiedlich lang. Die Wartezeiten für die verschieden Rentenarten sind:
*) auslaufende Rentenarten Für Erwerbsminderungs- und für Hinterbliebenenrenten beträgt die Wartezeit fünf Jahre. Auch bei einer betrieblichen Altersversorgung können mit Zustimmung des Betriebsrats Wartezeiten vereinbart werden. Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erfüllung der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus und ist die Wartezeit noch nicht erfüllt, kann er die Wartezeit außerhalb des Unternehmens erfüllen, wenn die Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze (§ 1b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG) erfüllt wird.
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