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Begriff Definition
Wartezeit

Wartezeiten sind Mindestversicherungszeiten. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie je nach Rentenart unterschiedlich lang. Die Wartezeiten für die verschieden Rentenarten sind:

Altersrente

Jahre

Regelaltersrente

5

für besonders langjährig Versicherte

45

für langjährig Versicherte

35

für schwerbehinderte Menschen

35

für ständig unter Tage beschäftigte Bergleute

25

für Frauen*)

15

wegen Arbeitslosigkeit*) 

15

nach Altersteilzeit*)

15

*) auslaufende Rentenarten

Für Erwerbsminderungs- und für Hinterbliebenenrenten beträgt die Wartezeit fünf Jahre.

Auch bei einer betrieblichen Altersversorgung können mit Zustimmung des Betriebsrats Wartezeiten vereinbart werden. Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erfüllung der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus und ist die Wartezeit noch nicht erfüllt, kann er die Wartezeit außerhalb des Unter­nehmens er­füllen, wenn die Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze (§ 1b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG) erfüllt wird.

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