Term | Definition | ||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Wartezeit | Wartezeiten sind Mindestversicherungszeiten. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie je nach Rentenart unterschiedlich lang. Die Wartezeiten für die einzelnen Rentenarten sind:
*) Nach Vollendung des 40. Lebensjahres müssen mehr als 120 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein. **) auslaufende Rentenarten Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung setzen voraus, dass bestimmte Wartezeiten erfüllt sind. Das gilt in der Regel auch für die betriebliche Altersversorgung. Bei der betrieblichen Altersvorsorge kann die Wartezeit eine Leistungsvoraussetzung sein, die erfüllt sein muss, um einen Anspruch auf Versorgungsleistungen erwerben zu können.[1] Die Wartezeiten können mit Zustimmung des Betriebsrats im Leistungsplan festgelegt werden. Sie kann leistungsartenspezifisch und anwartschaftsausschließend sein. Wartezeit und Unverfallbarkeitsfristen sind zwei unterschiedliche Begriffe, die nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nichts miteinander zu tun haben.[2] Nach dieser Rechtsprechung kann die Wartezeit länger als die Unverfallbarkeitsfrist sein. Sie kann beispielsweise bis zu 10 oder 15 Jahre betragen und die Unverfallbarkeitsfrist beträgt zurzeit nur fünf Jahre. Eine Wartezeit von 20 und mehr Jahren wird nicht mehr zulässig sein. Scheidet der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus und ist die Wartezeit noch nicht erfüllt, kann er die Wartezeit außerhalb des Unternehmens erfüllen, wenn er die Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze (§ 1b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG) erfüllt. In diesem Fall kann die Wartezeit allein durch Zeitablauf – nicht durch die Betriebszugehörigkeit − erfüllt werden.[3] Kann er die Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen, ist ein Anspruch auf Versorgungsleistungen ausgeschlossen. Sieht die Versorgungsordnung eine qualifizierte Wartezeit vor, z. B. Zeiten in denen Arbeitsentgelt gezahlt worden ist, ist die Erfüllung der Wartezeit in unzulässiger Weise erschwert: Sie ist eine unzulässige anspruchsausschließende Wartezeit. In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn der Versicherungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalles eingetreten ist. Diese Regelung sollte auch in den Leistungsplan der betrieblichen Altersvorsorge aufgenommen werden.
[1] BAG 07.07.1977 – 3 AZR 570/76, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Wartezeit [2] BAG 11.12.2001 – 3 AZR 334/01, AP Nr.11 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit [3] BAG 28.02.1989 – 3 AZR 470/87, AP Nr. 16 zu § 6 BetrAVG
Zugriffe: 1198
|