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Begriff Definition
Widerruf

Der Widerruf ist − wie eine Kündigung − eine einseitige empfangsbedürftige aber nicht zu­stimmungsbedürftige Willensklä­rung. Mit einem Widerruf macht der Arbeitgeber gegen­über den Begünstigten den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung geltend (BAG 25.01.2000 – 3 AZR 817/98, nicht veröffentlicht; BGH 13.12.1999 – II ZR 152/98, lexetius.com 1999, 294; ZIP 2000, 380). Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatz­anspruch zu befriedigen (BAG 13.11.2012 – 3 AZR 444/10, Rn. 32 ff., BAGE 143, 273). Ist die Versorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt worden, dann ist ein Widerruf leich­ter möglich, weil ihre Anwartschaft unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen steht (BAG 12.11.2013 – 3 AZR 356/12, lexetius.com 2013, 5639). Die Wirksam­keit des Widerrufs hängt davon ab, ob ausreichend Gründe dafür vorliegen und ob sich der Arbeit­geber den Widerruf vorbehalten hat (Wider­rufsvorbehalt). Der Widerrufende – in der Regel ist es der Arbeitgeber – hat die Gründe im Streit­fall nachzuweisen. Sind die Gründe nicht ausreichend, ist der Widerruf nichtig und damit un­wirk­sam.

Widerrufsvorbehalt: Eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage kann mit einem Wider­rufsvorbehalt versehen werden.[1] Ist das der Fall, dann kann die Versorgungszusage teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen. Bei einer Unterstützungs­kassen­zusage wird unterstellt, dass die Anwartschaft unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus sachli­chen Gründen steht. Soll in Besitzstände eingegriffen werden, ist das vom Bundesarbeitsge­richt dafür entwickelte dreistufige Prüfungs­schema zu beachten.[2] Zu unterschieden ist zwischen den allgemeinen und speziellen Widerrufs­vorbehalten. Ein ausreichender Widerrufs­grund soll nur dann vorlie­gen, wenn die Geschäfts­grundlage gestört ist.

 


[1] BAG 13.04.2010 – 9 AZR 113/09, Rn. 27, lexetius.com 2010, 2387

[2] BAG 10.03.2015 – 3 AZR 56/14, Rn. 39, lexetius.com 2015, 1169

 

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