Begriff | Definition |
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Widerruf | Der Widerruf ist − wie eine Kündigung − eine einseitige empfangsbedürftige aber nicht zustimmungsbedürftige Willensklärung. Mit einem Widerruf macht der Arbeitgeber gegenüber den Begünstigten den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung geltend (BAG 25.01.2000 – 3 AZR 817/98, nicht veröffentlicht; BGH 13.12.1999 – II ZR 152/98, lexetius.com 1999, 294; ZIP 2000, 380). Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen (BAG 13.11.2012 – 3 AZR 444/10, Rn. 32 ff., BAGE 143, 273). Ist die Versorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt worden, dann ist ein Widerruf leichter möglich, weil ihre Anwartschaft unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen steht (BAG 12.11.2013 – 3 AZR 356/12, lexetius.com 2013, 5639). Die Wirksamkeit des Widerrufs hängt davon ab, ob ausreichend Gründe dafür vorliegen und ob sich der Arbeitgeber den Widerruf vorbehalten hat (Widerrufsvorbehalt). Der Widerrufende – in der Regel ist es der Arbeitgeber – hat die Gründe im Streitfall nachzuweisen. Sind die Gründe nicht ausreichend, ist der Widerruf nichtig und damit unwirksam. Widerrufsvorbehalt: Eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage kann mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.[1] Ist das der Fall, dann kann die Versorgungszusage teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen. Bei einer Unterstützungskassenzusage wird unterstellt, dass die Anwartschaft unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen steht. Soll in Besitzstände eingegriffen werden, ist das vom Bundesarbeitsgericht dafür entwickelte dreistufige Prüfungsschema zu beachten.[2] Zu unterschieden ist zwischen den allgemeinen und speziellen Widerrufsvorbehalten. Ein ausreichender Widerrufsgrund soll nur dann vorliegen, wenn die Geschäftsgrundlage gestört ist.
[1] BAG 13.04.2010 – 9 AZR 113/09, Rn. 27, lexetius.com 2010, 2387 [2] BAG 10.03.2015 – 3 AZR 56/14, Rn. 39, lexetius.com 2015, 1169
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