Begriff | Definition |
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Zeitrente | Zeitrenten werden nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt. Sie sind im Gegensatz zur Leibrente nicht vom Leben des Beziehers abhängig (BAG 18.03.2003 – 3 AZR 313/02, Rn. 25, BAGE 105, 240). Stirbt er vor Ablauf der vorgesehenen Rentengarantiezeit, geht der Anspruch auf die Rentenleistung in der Regel auf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen über. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung grundsätzlich nur befristet gezahlt (Zeitrente). Renten wegen Erwerbsminderung können von der Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abhängig sein. In allen anderen Fällen (wenn also die Erwerbsminderungsrente allein wegen des Gesundheitszustandes des Versicherten zu zahlen ist) ist eine unbefristete Zahlung dieser Rente möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Eine befristete Erwerbsminderungsrente wird längstens drei Jahre gezahlt. Eine wiederholte Befristung ist möglich. Sie ist nicht vom Arbeitsmarkt abhängig. Die Befristung darf die Gesamtdauer von neun Jahre nicht überschreiten, andernfalls ist sie als Dauerrente weiterzuzahlen. Das Besondere an ihr ist, dass sie frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnt.
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