Begriff | Definition |
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Zillmerung | Zillmerung bedeutet, dass bei Abschluss eines Versicherungsvertrages das Versicherungskonto sofort nach Vertragsabschluss mit den angefallenen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird. Das Bundesarbeitsgericht musste sich am 15. September 2009 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einer Entgeltumwandlung gezillmerte Tarife erlaubt sind. Nach seiner Meinung sind gezillmerte Verträge grundsätzlich zulässig. Sie verstoßen nicht gegen das Wertgleichheitsgebot[1]. Es könne allerdings zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers kommen. Als angemessen hält das Bundesarbeitsgericht die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf einen Zeitraum von fünf Jahren. Sollte bei einer Entgeltumwandlung die Zillmerung unangemessen sein, ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht unwirksam, sondern der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Einstandspflicht die Anwartschaft aufzustocken. Diese Rechtsauffassung ist umstritten. Sie erging allerdings zu einem sogenannten Altfall. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des LAG München vom 15.03.2007[2] verstößt die Zillmerung bei einer Entgeltumwandlung gegen das Wertgleichheitsgebot, wenn die Abschluss- und Vertriebskosten vollständig auf die ersten Beiträge oder Prämien angerechnet werden und dadurch der Rückkaufswert auf null gesetzt wird. Seit 1. Januar 2008 sind nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG die Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre nach Vertragsabschluss gleichmäßig zu verteilen.
[1] BAG 15.09.2009 – 3 AZR 17/09, BAGE 132, 100 [2] LAG München 15.03.2007 – 4 Sa 1152/06, DB 2007, 1143
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