Begriff | Definition |
---|---|
Zusatzbeitrag | Zum Ausgleich für den Wegfall der Einstandspflicht des Arbeitgebers kann er tarifvertraglich verpflichtet werden, bei einer reinen Beitragszusage einen Zusatzbeitrag zu zahlen (§ 23 Abs. 1 BetrAVG n.F.). Die Wirksamkeit des Tarifvertrages hängt nicht davon ab, dass dieser Beitrag verpflichtend vereinbart wurde. Die Höhe des Zusatzbeitrages können die Tarifvertragsparteien frei vereinbaren. Sein Zweck ist es, die Versorgung der reinen Beitragzusage abzusichern und er soll dazu dienen, die Kapitalausstattung des Versorgungsträgers zu verbessern.
Zugriffe - 2542
|