Begriff | Definition |
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Zwingende Gründe | Zwingende Gründe für den Widerrufeiner Versorgungszusage liegen vor (BAG 12.02.2013 – 3 AZR 636/10, Rn. 63, lexetius.com 2013. 2303; 23.10.1990 – 3 AZR 260/89, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung), wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, z. B. eine Äquivalenzstörung. Sie liegen nur in Ausnahmefällen vor, das kann bei einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage des Trägerunternehmens der Fall sein oder bei einer unvorhersehbaren und planwidrigen Überversorgung. Das Versorgungswerk müsste wegen nicht kalkulierbarer Änderungen der Rahmenbedingungen aus dem Ruder laufen. Auch eine schwerste Treuepflichtverletzung kann ein zwingender Grund für einen Widerruf sein. Liegen zwingende Gründe vor, kann bei Leistungszusagen in die Besitzstandsstufe „erdiente Anwartschaft“unter Beachtung des Drei-Stufen-Modells eingegriffen werden.[1] In diesem Fall ist auch ein Eingriff in Betriebsrenten und in unverfallbare Anwartschaften Ausgeschiedener möglich. Von Betriebsrentnern darf allerdings kein Sonderopfer verlangt werden. Soll wegen zwingender Gründe in Versorgungszahlungen und zugesagte Versorgungsverpflichtungen eingegriffen werden, ist eine Betriebsanalyse zu erstellen (Gutachten). Außerdem ist ein Sanierungsplan aufzustellen, dabei sind die Lasten unter allen Beteiligten gerecht zu verteilen. Keine zwingenden Gründe liegen vor, wenn eine wirtschaftliche Notlage eingetreten ist. Der Insolvenzsicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage wurde Anfang 1999 abgeschafft. Die wirtschaftliche Notlage ist seitdem keine Störung der Geschäftsgrundlage mehr.[2] Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, muss er Insolvenz anmelden oder er hat unter Beteiligung des ðPensions-Sicherungs-Vereins auf Gegenseitigkeit (PSVaG) mit einem außergerichtlichen Vergleich eine insolvenzgeschützte Lösung herbeizuführen. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Betriebsrenten und die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften der Arbeitnehmer und die ihrer Hinterbliebenen im Rahmen des Betriebsrentengesetzes geschützt, die der Insolvenzsicherung unterliegen. Auf Leistungen aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse besteht im Versorgungs- und Sicherungsfall ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger.
[1] BAG 10.03.2015 – 3 AZR 56/14, Rn. 39, lexetius.com 2015, 1169 [2] BAG 17.01.2012 – 3 AZR 555/09, Rn. 19, lexetius.com 2012, 1905
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