Begriff | Definition | ||||
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Gehaltsverzicht | Bei einer Entgeltumwandlung (BAG 21.01.2014 – 3 AZR 807/11, Rn. 20, lexetius.com 2014, 1439) wird auf die Barauszahlung von Gehaltsteilen zugunsten einer wertgleichen Versorgungswirtschaft verzichtet (Gehaltsverzicht). Tarifliches Entgelt kann nur dann umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag die Entgeltumwandlung zulässt oder sie regelt (BAG 19.04.2011 – 3 AZR 154/09, Rn. 16, BAGE 137, 357). Entgelt, das auf einer Betriebsvereinbarung beruht, kann erst umgewandelt werden, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. In einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag kann die Entgeltumwandlung geregelt und damit zugelassen werden.
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Generationenvertrag | Die gesetzliche Rentenversicherung ist seit 1957 umlagefinanziert, dieses Verfahren wird als Generationenvertrag bezeichnet. Der Generationenvertrag ist kein üblicher Vertrag im rechtlichen Sinne. Ein Vertrag kommt üblicherweise durch die Annahme eines Angebots zustande. Bei der gesetzlichen Rente finanzieren die Arbeitnehmer mit ihren Beiträgen die Rente der Rentner (Umlageverfahren).
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Geringfügig Beschäftigte | Im Rahmen des Betriebsrentengesetzes und in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz gelten als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, bei denen im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis nicht mehr als
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Gesamtversorgung | Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber einseitig bekanntgibt, dass er den Arbeitnehmern, die die von ihm festgelegten Voraussetzungen erfüllen, bestimmte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren will. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der Zusage bedarf es nicht. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Die Gesamtversorgung ist eine Vollversorgung. Bei ihr wird je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit ein bestimmter Prozentsatz (Versorgungsfaktor) der versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgeltes (brutto) der letzten Monate vor dem Versorgungsbeginn als Versorgung zugesagt. Gesetzliche Rente, Betriebsrente und andere anrechenbare Leistungen sind die Gesamtversorgung. Die Renten werden mit dem Bruttobetrag und nicht mit dem Nettobetrag angerechnet, d.h. die Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung des Rentners werden bei der Berechnung mit berücksichtigt.
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Gesamtzusage | Gesamtzusage: Eine Gesamtzusage ist die vom Arbeitgeber in allgemeiner Form an alle Arbeitnehmer oder Teile von ihnen erklärte Zusicherung, ihnen freiwillig zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen (BAG 13.01-2015 - 3 AZR 897/12, Rn. 20, lexetius.com 2015, 883). Dieses Angebot ist von den Betroffenen nicht ausdrücklich anzunehmen. Einer Annahmeerklärung bedarf es nicht; sie wird auch nicht erwartet. Die Gesamtzusage wird zum Inhalt des Arbeitsvertrages. Sie wird bereits dann wirksam, wenn sie in einer Form verbreitet wird, dass der einzelne Arbeitnehmer typischerweise von ihr Kenntnis nehmen konnte. Auf die konkrete Kenntnis eines jeden einzelnen Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an.
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Gespaltene Rentenformel |
Die sogenannte gespaltene Rentenformel kann in einer Versorgungsordnung vereinbart werden. Bei dieser Rentenformel überschreitet das versorgungsfähige Arbeitseinkommens die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Da für diesen Teil des Einkommens keine SV-Beiträge zu entrichten sind, können sie bei der Höhe der Rente nicht berücksichtigt werden. Für diesen Teil der Versorgungsleistungen besteht ein höherer Versorgungsbedarf.
Für den beitragsfreien Teil des Arbeitseinkommens sind keine SV-Beiträge zu zahlen, deshalb sind sie bei der Berechnung der Rente nicht zu berücksichtigen. Für ihn besteht ein höherer Versorgungsbedarf.
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Getrenntlebendklausel | In einigen Versorgungsordnungen kann festgelegt werden, dass eine Witwen- oder Witwerversorgung nur dann zu zahlen ist, wenn die Ehegatten beim Tode des Begünstigten nicht getrennt gelebt haben (Getrenntlebendklausel). Sie leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft bestanden hat und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen wollte, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnte (BAG 28.03.1995 – 3 AZR 343/94, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung). Eine Getrenntlebendklausel verstößt nach der Rechtsprechung nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), weil intakte Ehen und getrennt lebende Ehegatten nicht gleichzubehandeln sind. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG 29.02.1980 – 1 BvR 1231/79. AP Nr. 183a zu § 242 BGB Ruhegehalt).
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Gleichbehandlung | Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ergibt sich bei Versorgungszusagen aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG 17.06.2014 – 3 AZR 529/12, Rn. 48, lexetius.com 2014, 2933). Er ist im § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ausdrücklich als eine Anspruchsgrundlage aufgeführt. Bei einer Versorgungszusage bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, dass allen Arbeitnehmern eine oder eine gleichwertige betriebliche Altersversorgung zugesagt werden muss. Zwischen einzelnen Arbeitnehmergruppen kann differenziert werden. Die Differenzierung muss sachlich begründet sein. Es müssen objektive Gründe vorliegen, die auf vernünftigen, einleuchtenden Wertentscheidungen beruhen und die nicht gegen übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen. Eine Ungleichbehandlung darf nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung führen.
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Gleichbehandlungsgrundsatz | Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Betriebsrentengesetz den anderen Formen der Versorgungszusagen als Verpflichtungstatbestand gleichgestellt. Er ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 11.07.2017 - 3AZR 691/16, Rn. 30, lexetius.com 2017, 2553; 17.06.2014 - 3 AZR 529/12, Rn. 48, lexetius.com 2014, 2933). Weder einzelne Arbeitnehmer noch Arbeitnehmergruppen dürfen ohne einen sachlichen Grund von begünstigenden Regelungen ausgenommen werden. Eine Schlechterstellung ist aus sachfremden Erwägungen unzulässig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet: Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart nach unterschiedlich zu behandeln. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt vor, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder aus sonstigen Gründen sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht ergibt. Die unterschiedliche Behandlung ist sonst willkürlich.
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Gleichwertigkeit | Eine betriebliche Altersvorsorge liegt auch dann vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine gleichwertige Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (BAG 15.09.2009 – 3 AZR 17/09, Rn. 21 ff., BAGE 132, 100). Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung dafür, dass Entgeltumwandlungsbeiträge arbeitsrechtlich als betriebliche Altersvorsorge anerkannt werden.
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Grundsicherung | Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird. Sie kann bei Bedarf auf Antrag bezogen werden, wenn im Alter oder bei Erwerbsminderung die Rente zusammen mit eventuell weiteren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Es handet sich nicht um eine Leistung der Sozialhilfe. Bei ihr bleibt - im Gegensatz zur Sozialhilfe - das Einkommen der Kinder, Enkelkinder oder Eltern unangetastet. Diese Leistung erhält ein Versicherter, der seinen Lebensunterhalt selbst nicht bestreiten kann und
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Gruppenbildung | Der Arbeitgeber kann bei einer freiwilligen Leistung Gruppen bilden (BAG 12.08.2014 – 3 AZR 764/12, Rn. 24, lexetius.com 2014, 3947). Bei einer Gruppenbildung ist er verpflichtet, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, damit es zu keiner Diskriminierung kommt. Dieser gebietet, dass die Arbeitnehmer oder Gruppen der Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleichzubehandeln sind. Dabei ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung unzulässig.
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Gruppenunterstützungskasse | Eine Gruppenunterstützungskasse ist eine Unterstützungskasse, die die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber organisiert, die kein Unternehmen oder keinen Konzern bilden. Diese Arbeitgeber sind gemeinsam Trägerunternehmen der Kasse. Die Versorgungszusagen der einzelnen Trägerunternehmen können gleich, aber auch unterschiedlich gestaltet sein.
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Günstigerprüfung | Günstigerprüfung: Hat ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer Anspruch auf Zulagen für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge (z. B. Riester-Rente), dann hat das Finanzamt bis 2019 von Amts wegen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu prüfen (Günstigerprüfung), ob ein Sonderausgabenabzug (§ 10a Abs. 1 EStG) in Anspruch genommen werden kann, der höher ist als der Anspruch auf die Zulagen. Der Steuerpflichtige hat den Sonderausgabenabzug bei seiner Einkommensteuererklärung zu beantragen und die erforderliche Bescheinigung beizufügen (§ 10a Abs. 5 Satz 1 EStG). Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob ein Zulagenantrag gestellt worden ist oder nicht.
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Günstigkeitsprinzip | Das Günstigkeitsprinzip ist im Arbeitsrecht Ausdruck eines arbeitsrechtlichen Schutzprinzips. Es ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Mit ihm soll gewährleistet werden, dass in Einzelarbeitsverträgen von den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf (BAG 15.02.2011 - 3 AZR 196/09, Rn. 55, lexetius.com 2011, 2829; 16.09.1986 - GS 1/82, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Für den Arbeitnehmer ist die jeweils günstigere Regelung anzuwenden und die ungünstigere wird verdrängt, es sei denn, die höherrangige Norm lässt eine ungünstigere Regelung ausdrücklich zu.
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Halbeinkünfteverfahren | Beruht Kapitalzahlung auf einer nicht geförderten Neuzusage - nach dem 31. Dezember 2004 erteilt - ist die Differenz zwischen Kapitalzahlung und den eingezahlten Beiträgen (Ertragsanteil) zu versteuern. Nur die Hälfte des Ertragsanteils ist zu versteuern (Halbeinkünfteverfahren), wenn die Auszahlung
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Hilfe zum Lebensuntehralt | Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe bezeichnet. Sie ist eine bedarfsorientierte soziale Leistung des Staates, sie soll grundlegende Bedürfnisse wie Ernährung, Kleidung und Körperpflege abdecken. Der Hilfesuchende erhält sie, wenn er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit eigener Arbeitskraft und eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder mit Hilfe anderer beschaffen kann. Sie ist neben dem Arbeitslosengeld II (Harz IV) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine weitere Ebene im Netz der sozialen Sicherung. Ihre Höhe wird von Sozialverbänden teilweise als zu niedrig beanstandet.
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Hinterbliebene | Als Hinterbliebene werden bei der betrieblichen Altersversorgung (BAG 21.02.2017 – 3 AZR 294/15, lexetius.com 2017, 902) steuerrechtlich nur anerkannt:
Mit Einschränkung der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin
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Hinterbliebenenversorgung | Die Versorgungszusage eines Arbeitgebers (betriebliche Altersversorgung) kann auch Hinterbliebenenleistungen vorsehen. Es ist der Personenkreis festzulegen, der versorgungsberechtigt sein soll (BAG 21.02.2017 – 3 AZR 294/15, lexetius.com 2017, 902). Dies können steuerrechtlich sein:
Mit Einschränkung der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin.
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Indexanpassung | Die Indexanpassung ist grundsätzlich bei den laufenden Leistungen in allen fünf Durchführungswegen vorzunehmen (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 37/14, Rn. 21, openJur 2015, 11393). Ausnahmen: Bei einer Garantie- oder Überschussanpassung ist keine Anpassung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen durch eine Anpassung übermäßig belastet werden würde.
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Informationsrecht | Der einzelne Arbeitnehmer hat bei einem berechtigten Interesse das Recht, vom Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger schriftlich Auskunft darüber verlangen zu können (BAG 10.12.2013 – 3 AZR 832/11, Rn. 57, lexetius.com 2013, 5823):
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Insolvenz | Insolvenz (früher: Konkurs) ist die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens mangels finanzieller Mittel. Der Schuldner ist bei einer Insolvenz nicht mehr fähig, seine fälligen Geldverbindlichkeiten zu erfüllen (BGH 13.06.2006 – IX ZB 238/05, lexetius.com 2006, 1557). Dies ist der Grund, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Im Insolvenzverfahren sollen die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners und der Erlöse befriedigt werden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter in sämtliche Rechte und Pflichten des Schuldners ein.
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Insolvenzmasse | Die Insolvenzmasse umfasst das Vermögen des Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insovenzverfahrens und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. Gegenstände der Insolvenzmasse sind aufzulisten (Vermögensübersicht); sie sind den Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüberzustellen.
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Insolvenzsicherung | Um die vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungszusagen gegen eine Insolvenz (Konkurs) des Unternehmens zu schützen, wurde 1975 mit dem Betriebsrentengesetz die Insolvenzsicherung eingeführt. Träger der Insolvenzsicherung ist als Selbsthilfeeinrichtung der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln. Die Versorgungsleistungen und gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung sind seit 1975 gegen die Insolvenz des Arbeitgebers gesichert (BAG 15.06.2010 – 3 AZR 334/09, Rn. 33, BAGE 134, 372). Die Insolvenzsicherung war und ist sozialpolitisch besonders wichtig, damit die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht leer ausgehen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Mitglied des PSVaG sind alle Arbeitgeber kraft Gesetz, die Versorgungszusagen abgegeben haben, die gegen Insolvenz zu sichern sind.
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Invaliditätsversorgung | Die Versorgungsordnung kann eine Versorgung bei Invalidität vorsehen (BAG 25.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 13, BAGE 145, 314). Eine Invaliditätsleistung wird mit Eintritt der Invalidität (Berufs- und Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung) fällig. Invalidität liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen voraussichtlich auf Dauer oder zumindest über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Begriff der Invalidität ist gesetzlich nicht definiert. In der Regel werden in den Versorgungsordnungen die Begriffe der Invalidität der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Wird in der Versorgungsordnung der Invaliditätsbegriff nicht definiert, gelten die Begriffe der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, Rn. 15, lexetius.com 2011, 7296). Die Versorgungsordnung kann einen eigenen Begriff der Invalidität vorsehen, der von den gesetzlichen Begriffen abweicht.
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