Begriff | Definition | ||||||||||||||||||||||||
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Anrechnungsverbot | Beruhen Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge oder Teile davon nur auf Beiträgen des Arbeitnehmers (Entgeltumwandlung), dann dürfen diese nicht auf arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbezüge angerechnet werden (Anrechnungsverbot), auch nicht bei einer Gesamtversorgung oder bei einer Betriebsrente mit einer Obergrenze (§ 5 Abs. 2 BetrAVG) (BAG v. 17.09.2013 – 3 AZR 300/11, Rn. 49, lexetius.com 2013, 5431). Eine Anrechnung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge für die Versorgungsbezüge aufgebracht oder er Pflichtbeiträge dafür entrichtet hat (beispielsweise gesetzliche Rentenversicherung).
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Anrechnungszeiten | In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Anrechnungszeiten beitragsfreie Zeiten. Mit ihnen können bei der Rentenberechnung Nachteile ausgeglichen werden. Anrechnungszeiten können sein Zeiten:
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Anwartschaft | In der betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich bei der Anwartschaft um einen aufschiebend bedingten Versorgungsanspruch, der erst zum Vollrecht erstarkt, wenn alle Versorgungsbedingungen erfüllt sind (BAG 17.06.2014 - 3 AZR 412/13, Rn. 49, lecetius.com 2015, 1905).
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Äquivalenzstörung | Die Äquivalenzstörung ist ein Fall des unverhältnismäßigen Auseinanderklaffens von Leistung und Gegenleistung. Bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage kann eine Äquivalenzstörung auftreten, denn die Zusage beruht auf einem längerfristigen Austausch von Leistung und Gegenleistung (BAG v. 17.01.2012 – 3 AZR 555/09, Rn. 23, 57, lexetius.com 2012, 1905). Der Arbeitnehmer bringt auf der einen Seite seine Arbeit als faktische Leistung (Betriebstreue) ein; der Arbeitgeber gewährt ihm als Gegenleistung später die Betriebsrente (nachträglicher Lohn). Wie bei jedem anderen auf längere Zeit angelegten verpflichtenden Vertrag können sich im Laufe der Zeit die Werte der Leistungen durch äußere Umstände wesentlich verändern. Bei einer wesentlichen, nicht vorhersehbaren und unerwarteten Änderung kann die Gleichwertigkeit der Leistungen gestört werden ( Äquivalenzstörung ), die zu einer angemessenen Änderung des Leistungsversprechens berechtigen kann.
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Arbeitgeber |
Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Aufgrund des Direktionsrechts kann er die Leistungspflicht des Arbeitnehmers konkretisieren, das heißt, er kann Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen (§ 611 ff. BGB).
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Arbeitgeberfinanzierung | Eine Arbeitgeberfinanzierung liegt bei der betrieblichen Altersvorsorge vor, wenn der Arbeitgeber die von ihm zugesagten Versorgungsanwartschaften ganz finanziert. Mit diesen finanziellen Aufwendungen wird grundsätzlich der Gewinn des Unternehmens gemindert. Übernimmt der Arbeitgeber nur teilweise die Aufwendungen, dann liegt eine Mitfinanzierung durch den Arbeitnehmer (Eigenbeiträge des Arbeitnehmers) oder eine Mischfinanzierung aus Arbeitgeberbeitrag oder Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers vor.
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Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage |
Die Tarifvertagsparteien sollen zur Absicherung der reinen Beitragszusage im Tarifvertrag einen Sicherungsbeitrag vereinbaren. Er ist vom Arbeitgeber zu finanzieren. Der Sicherungsbeitrag soll der Stabilisierung der Kapitalanlage dienen. Dadurch soll es bei den Versorgungseinrichtungen zu einem höheren Kapitaldeckungsgrad kommen oder eine konservative Kapitalanlage soll ermöglicht werden. Beim Arbeitgeber ist der Sicherungsbeitrag eine gewinnmindernde Leistung. Beim Arbeitnehmern ist er nicht steuerpflichtig, wenn er nicht unmittelbar den einzelnen Arbeitnehmern gutgeschrieben oder zugerechnet wird (§ 3 Nr. 63a EStG n F.). Der Sicherungsbeitrag kann nicht erzwungen werden. Wird der nicht vereinbart, führt das nicht zur Unwirksamkeit des Tarifvertrages.
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Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung | Wird die reine Beitragszusage für die Entgeltumwandlung genutzt, ist im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Versorgungsträger weiterleiten muss. Da § 23 Abs. 2 BetrAVG n.F. nicht tarifdispositiv ist, kann die Höhe des Zuschusses nicht verändert werden. Der Arbeitgeberzuschuss ist nur zu zahlen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ist der Beitrag höher als 15 Prozent, könnte der Arbeitgeber freiwillig einen höheren Zuschuss zahlen.
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Arbeitnehmende | Arbeitnehmende im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (BAG v. 27.09.2012 – 2 AZR 838/11, Rn. 16, AP Nr. 18 zu § 611 BGB Hausmeister). Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte ist historisch bedingt. Die Abgrenzungsmerkmale Arbeiter/Angestellte sind von der Wirklichkeit in der Arbeitswelt überholt worden. Die Grenzen sind heute fließend, eindeutige Zuordnungen sind in vielen Fällen kaum noch möglich. In vielen Tarifverträgen werden die Arbeitsbedingungen einheitlich geregelt und die Begriffe „Arbeitnehmer“ oder „Beschäftigte“ verwendet.
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Arbeitnehmendenfinanzierung | Eine Arbeitnehmendenfinanzierung liegt bei der betrieblichen Altersvorsorge vor, wenn der Arbeitnehmende sie mit Entgeltumwandlungsbeiträgen oder Eigenbeiträgen finanziert (BAG v. 21.01.2014 – 3 AZR 807/11, Rn. 13, lexetius.com 2014, 1439). Diese Beiträge können staatlich gefördert und ungefördert eingezahlt werden. Sie werden auch als aufgeschobener Lohn oder deferred compensation bezeichnet.
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Arbeitsverhältnis | Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. Er kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Stande. Der Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei vereinbart werden. Ausnahme: Im Gesetz, Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben.
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Aufgeschobener Lohn | Arbeitgeberfinanzierte Versorgungsleistungen werden auch als aufgeschobener Lohn oder als nachvertragliches Gehalt bezeichnet, weil sie ein Teil der Vergütung für geleistete Arbeit sind (BAG 05.09.1989 – 3 AZR 575/88, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; 10.03.1972 – 3 AZR 278/71, AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Der Arbeitnehmer hat seine Leistung (Arbeitsleistung) erbracht, die Gegenleistung des Arbeitgebers (Versorgungslohn) kann grundsätzlich nicht mehr entzogen werden (BGH 13.12.1999 – II ZR 152/98, lexetius.com 1999, 294; ZIP 2000, 380). Dieser Teil der Vergütung wird erst in der Auszahlungsphase der betrieblichen Altersversorgung fällig. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Versorgungsleistungen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nachträglicher Lohn) nachgelagert besteuert werden.
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Ausdrückliche Anpassungsentscheidung |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet alle drei Jahre zu prüfen und nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob der zwischenzeitlich eingetretene Kaufkraftverlust der Betriebsrenten durch eine Anpassung auszugleichen ist. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung nicht zulässt, weil sie unzumutbar und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet ist, dann hat er den Versorgungsempfängern die Gründen seiner negativen Anpassungsentscheidung (Null- oder Teilanpassung) schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
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Ausgangsrente | Als Ausgangsrente wird in der betrieblichen Altersversorgung die Rente bezeichnet, die bei Versorgungsbeginn errechnet worden ist. Die Ausgangsrente unterliegt dem Auszehrungsverbot. Die Ausgangsrente ist bei einer reinen Beitragszusage gesetzlich nicht geschützt. Für die Hohe ihrer Leistungen ist allein der Kapitaldeckungsgrad maßgebend (BT-Drucks 18/12612, Seite 33).
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Ausgleichsquittung | Eine Ausgleichsquittung wird häufig bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart. Sie kann einen unterschiedlichen Rechtscharakter haben.
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Auskunftsanspruch | Nach § 4a BetrAVG hat der Versorgungsträger (Arbeitgeber, Pensions- oder Unterstützungskasse usw.) (beispielsweise bei einem Arbeitgeberwechsel) dem Arbeitnehmer auf Verlangen schriftlich Auskunft über eine eventuelle Anwartschaft zu erteilen (Auskunftsanspruch). Die Auskunft erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen oder Regelaltersgrene voraussichtlich beansprucht werden können und wie hoch der Übertragungswert bei einer eventuellen Übertragung auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger ist. Nach dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie haben ab 2018 die Arbeitgeber oder die Versorgungsträger auf Verlangen dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Textform Auskunft darüber zu erteilen:
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Ausschlussfrist | Die Ausschlussfrist ist eine Verfallsklausel, die grundsätzlich nur in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen für deren Ansprüche vereinbart werden kann. Im Einzelarbeitsvertrag sind vertragliche Verfallsklauseln zulässig, wenn es sich um vertragliche Ansprüche handelt. Ist die Ausschlussfrist abgelaufen, erlöschen die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (BAG v. 23.03.2011 - 5 AZR 7/10, Rn. 31, BAGE 137, 249; 19.01.2010 - 5 AZR 253/09, Rn. 30 f., lexetius. com 2010, 2282). Ausschlussfristen gelten grundsätzlich nicht für Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge. Allerdings kann im Rahmen des § 17 Abs. 3 BetrAVG von der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG in einem Tarifvertrag abgewichen werden.
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Auszahlungsformen | Folgende Auszahlungsformen können grundsätzlich bei einer betrieblichen Altersversorgung vereinbart werden:
Welche Auszahlungsform zulässig ist, hängt vom Durchführungsweg und der Zusageform (Leistungszusage usw.) ab.
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Auszahlungsphase | Die Auszahlungsphase oder Leistungsphase ist der Zeitraum, in dem eine Versorgungsanwartschaft zur Leistung (laufende Leistungen, Einmalzahlung) erstarkt, das heißt, die vereinbarten oder zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden ausgezahlt. Alle erforderlichen Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein.
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Auszahlungsplan | Ein Auszahlungsplan liegt vor, wenn in einem Altersvorsorgevertrag vereinbart wird, dass die spätere Altersleistung in monatlichen Raten mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr zu zahlen ist. Während der gesamten Auszahlungsphase müssen die Raten gleich bleiben oder steigen. Sie können auch einen nicht garantiert variablen Teil beinhalen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen zu einer Auszahlung zusammengefasst werden. Zu Beginn der Auszahlungsphase können bei laufenden Leistungen (Raten eines Auszahlungsplanes) bis zu 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen als Einmalbetrag ausgezahlt werden. Auch die gesondere Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig.
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Auszahlungsplan |
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Auszehrung | Unter einer Auszehrung wird ein - in der Regel extremes - Abnehmen einer Leistung unter bestimmte Grenzen verstanden, beispielsweise unter eine bei Eintritt des Versorgungsfalles festgestellte Höhe einer Leistung (Ausgangsrente). Die Ursachen für eine Auszehrung können vielfältig sein (BAG v. 18.12.1975 - 3 AZR 58/75; 01.07.1976 - 3 AZR 443/75; AP Nr. 170, 174 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Eine Auszehrung liegt dann vor, wenn die Höhe einer Betriebsrente, die bei Eintritt des Versorgungsfalles festgestellt worden ist, im Laufe der Zeit unter diesen Betrag sinken sollte (Auszehrungsverbot) (BAG 14.02.2012 - 3 AZR 885/09, Rn. 20 f., DB 2012, 1935).
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Auszehrungsverbot | Die bei Eintritt des Versorgungsfalles festgestellte Höhe der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Ausgangsrente) darf nach § 5 Abs. 1 BetrAVG weder gemindert noch entzogen werden (Auszehrungsverbot), wenn andere Versorgungsbezüge aus wirtschaftlichen Gründen (Preissteierungs- oder Inflationsausgleich) durch Anpassung erhöht worden sind (BAG v. 14.02.2012 - AZR 685/09, Rn. 29 f., DB 2012, 1935). Das Auszehrungsverbot gilt bei Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung, beispielsweise bei der regelmäßigen Erhöhung der gesetzlichen Renten oder die Erhöhung anderer anrechenbarer Leistungen.
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Auszehrungsverbot |
<br /><br />Ausnahme:<br /> |
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BaFin |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist die staatliche Aufsichtsbehörde für Banken, Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel. Sie ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie finanziert sich aus Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und klares deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.
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