Begriff | Definition |
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Zuflussprinzip | Im Steuerrecht fließen nach dem Zuflussprinzip dem Arbeitnehmer Einkünfte erst in dem Zeitpunkt zu, in dem er über sie verfügen kann (BFH 22.11.2006 – X R 29/05, BFHE 216, 124). Deshalb fließt während der Anwartschaftsphase bei einer Versorgungszusage – arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert – über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse dem Arbeitnehmer kein Entgelt zu (BFH 20.07.2005 – VI R 165/01; BFHE 209, 571), das zu versteuern wäre. Die Leistungen aus diesen beiden Durchführungswegen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn aus dem früheren Arbeitsverhältnis (nachträglicher Lohn). Bei der Direktversicherung, dem Pensionsfonds oder der Pensionskasse sind die Beiträge steuerpflichtiger Lohn, der durch den § 3 Nr. 63 EStG im begrenztem Umfang (vier Prozent der BBG) von der Steuer freigestellt wird.
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Zulagen | Für den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge – private Riester-Rente oder Entgeltumwandlung mit Riester-Förderung in den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds können seit 2002 Zulagen (Grundzulage und Kinderzulagen) beantragt und/oder der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden.
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Zulagenverfahren | Für die Riester-Rente wurde mit dem Altersvermögensgesetz ein Zulagenverfahren eingeführt. Die Beiträge zur Riester-Rente werden aus dem Nettoarbeitsentgelt – nach Abzug der Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen – gezahlt. Dafür erhalten die Begünstigten je nach Familienstand Zulagen. Sind die Steuerersparnisse höher als die Zulagen, dann erhalten sie vom Finanzamt den Unterschiedsbetrag (Günstigerprüfung) erstattet. Nur in den kapitalgedeckten Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge kann die Riester-Förderung in Anspruch genommen werden.
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Zurechnungszeit | In betrieblichen Versorgungsordnungen kann es bei vorzeitigem Ausscheiden wegen Invalidität oder Tod zusätzliche Zeiten (Zurechnungszeit) geben, die den tatsächlich erreichten Anmelde- oder Dienstjahren hinzugerechnet werden.
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Zusatzbeitrag | Zum Ausgleich für den Wegfall der Einstandspflicht des Arbeitgebers kann er tarifvertraglich verpflichtet werden, bei einer reinen Beitragszusage einen Zusatzbeitrag zu zahlen (§ 23 Abs. 1 BetrAVG n.F.). Die Wirksamkeit des Tarifvertrages hängt nicht davon ab, dass dieser Beitrag verpflichtend vereinbart wurde. Die Höhe des Zusatzbeitrages können die Tarifvertragsparteien frei vereinbaren. Sein Zweck ist es, die Versorgung der reinen Beitragzusage abzusichern und er soll dazu dienen, die Kapitalausstattung des Versorgungsträgers zu verbessern.
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Zusatzversorgung | Zur Zusatzversorgung (2. Schicht) gehören betriebliche Altersversorgung und die Riester-Rente. Die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst (VBL, ZVK) wird herkömmlich als Zusatzversorgung bezeichnet.
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Zusatzversorgungskassen (ZVK) | Die Zusatzversorgungskassen sind Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der Kirchen und der Sparkassen. Mit ihren Leistungen ergänzen sie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer in ihren Bereichen. In der Regel sind sie öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts). Es gibt auch in der privaten Wirtschaft einige Zusatzversorgungskassen z. B. für die Bauwirtschaft.
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Zuwendung | Als Zuwendung werden steuerrechtlich die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge bezeichnet.
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Zwingende Gründe | Zwingende Gründe für den Widerrufeiner Versorgungszusage liegen vor (BAG 12.02.2013 – 3 AZR 636/10, Rn. 63, lexetius.com 2013. 2303; 23.10.1990 – 3 AZR 260/89, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung), wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, z. B. eine Äquivalenzstörung. Sie liegen nur in Ausnahmefällen vor, das kann bei einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage des Trägerunternehmens der Fall sein oder bei einer unvorhersehbaren und planwidrigen Überversorgung. Das Versorgungswerk müsste wegen nicht kalkulierbarer Änderungen der Rahmenbedingungen aus dem Ruder laufen. Auch eine schwerste Treuepflichtverletzung kann ein zwingender Grund für einen Widerruf sein.
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