Tarifverträge
Die von der Verfassung (Art. 9 Abs. 3 GG) garantierte Tarifautonomie, Tarifvertragsgesetz (TVG) und Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geben den Tarifvertragsparteien nicht nur das Recht, sondern beinhalten auch die Erwartung, dass die Arbeitsbedingungen und damit auch die Betriebliche Altersvorsorge durch Tarifvertrag umfassend und abschließend geregelt werden.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Wo eine tarifvertragliche Vereinbarung in der Praxis nicht möglich ist, beispielsweise mangels gewerkschaftlichen Organisationsgrades, fällt dem Betriebsrat die Regelungsfunktion zu. Nach dem BetrVG hat er dann Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei der Festlegung der Versorgungsordnung. Dies gilt entsprechend, wenn ein Tarifvertrag nur die Grundsatz- oder Rahmenbestimmungen zur Betrieblichen Altersvorsorge enthält. Die ungeregelte Materie unterliegt dann der Mitbestimmung des Betriebsrats.
- Das Betriebsverfassungsgesetz will bei den Arbeitsbedingungen keinen mitbestimmungsfreien Raum. Es will jede einseitige Entscheidungsbefugnis ohne Mitwirkung durch die Tarifvertragsparteien oder den Betriebsrat verhindern.
- Aber: Betriebsrat ersetzt Gewerkschaft nicht. Seine Handlungsmöglichkeit sind nachrangig (es gilt der Tarifvorrang) und eingeschränkt.
- Aufgrund der Tarifautonomie bestehen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, soweit eine tarifvertragliche Regelung existiert.
- Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist aber nur insoweit ausgeschlossen, wie die betreffende Angelegenheit tatsächlich abschließend durch Tarifvertrag geregelt ist.
- Angesichts der Schutzfunktion des BetrVG und der gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats kann die Mitbestimmung des Betriebsrats weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Tarifvertrag eingeschränkt werden.
- Die Betriebliche Altersvorsorge gehört zu den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BetrVG). Das bedeutet im Einzelnen:
- Wenn eine Versorgungsordnung tarifvertraglich vereinbart worden ist, entfällt die Mitbestimmung des Betriebsrats, sofern der Tarifvertrag sie abschließend ausgestaltet.
- Liegt eine abschließende tarifvertragliche Vereinbarung nicht vor, muss für die ungeregelte Materie die Mitbestimmung durchgeführt werden. Eine einseitige Aufstellung oder Änderung der Versorgungsordnung durch den Arbeitgeber wäre unwirksam, ggf. muss die Einigungsstelle entscheiden.
- Wird der Betriebsrat an der Gestaltung einer Versorgungsordnung nicht beteiligt, ist die Einführung oder Änderung unwirksam (es sei denn, die Versorgungsordnung ist tarifvertraglich abschließend geregelt).