Ersatzschulen sind private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen. An Ersatzschulen werden besondere Anforderungen gestellt. Wenn sie diese erfüllen, besitzen sie eine Institutionsgarantie des Grundgesetzes (Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 GG). Sie bedürfen der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen.

Anforderungen an Ersatzschulen

  • Ihre Lernziele und Einrichtungen sowie die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte dürfen nicht hinter denen der öffentlichen Schulen zurückstehen (Gleichwertigkeit).
  • Die Schüler/innen dürfen nicht nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern ausgelesen werden.
  • Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genügend gesichert sein.

Dieses Sicherungsgebot für die Lehrkräfte dient sowohl der Herstellung der Gleichwertigkeit von privaten und öffentlichen Schulen als auch dem Schutz der Lehrer/innen.

Die gleichwertige Stellung von Lehrkräften an Privatschulen mit denen an öffentlichen Schulen ist für Ersatzschulen zugleich auch eine wesentliche Voraussetzung, geeignete Lehrerinnen und Lehrer zu finden und zu binden!

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