Doppelbesteuerung von Renten – Neuregelung im Wachstumschancengesetz geplant
Vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 20/19 und X R 33/19) nach denen eine doppelte Besteuerung von Renten zu vermeiden ist, hat die Ampel im Wachstumschancengesetz eine neue bzw. geänderte Regelung aufgenommen. Danach soll der Besteuerungsanteil für Rentenjahrgänge ab 2023 nur um einen halben Prozentpunkt statt – wie im Alterseinkünftegesetz festgelegt – einem Prozent steigen. Die volle Steuerpflicht der Rentenbezüge tritt damit erst für Neurenten ab dem Jahr 2058 ein.
Wie kommt es zur Doppelbesteuerung
Seit dem Jahr 2005 sind Rentenbeiträge steuerfrei und im Gegenzug werden die Renten in der Auszahlungsphase besteuert (Nachgelagerte Besteuerung). Die meisten Steuerzahler*innen profitieren davon, denn der individuelle Steuersatz ist im Alter meist geringer als im Erwerbsleben.
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch private Rentenversicherungen als Altersvorsorge anerkannt. Steuerlich begünstigt werden Beiträge zu privaten Rentenversicherungen nur, wenn die Versicherung eine lebenslange Rente auszahlt. Außerdem müssen Versicherte bei Beginn der Rentenzahlung mindestens 60 Jahre alt sein. (Bei Vertragsabschluss ab 2012 sogar erst ab dem 62. Lebensjahr). So wird sichergestellt, dass es sich um Vorsorgeprodukte für die Altersvorsorge handelt. Zudem dürfen die Versorgungsansprüche nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Einmalauszahlungen sind grundsätzlich untersagt.
Zusammengefasst bedeutet es:
Seit 2005 werden 50 Prozent der Alterseinkünfte versteuert. Seither steigt der Anteil jährlich an. Im Jahr 2058 ist die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig. Auf der anderen Seite sind Beiträge der Arbeitnehmer*innen zur Altersvorsorge zum großen Teil steuerfrei.
Beschlossen ist das Gesetz aber noch nicht. Am 6. November 2023 wird es zwei öffentliche Anhörungen zum Entwurf Wachstumschancengesetzes der Bundesregierung geben.