Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter (Altersrente), die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod des Versicherten (Hinterbliebenenrente). Darüber hinaus erbringen die Träger der GRV Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind nicht versicherungsfremd, denn sie dienen der Abwendung der versicherten Risiken. Deshalb gilt vor Erreichen des Renteneintrittsalters von Altersrenten der Grundsatz „Reha vor Rente“, d. h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird die Rente geleistet.

Die verschiedenen Renten auf Grund eines dieser Risikofälle sind

  • Renten wegen Alters,
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  • Renten wegen Todes.


Dafür sind persönliche Voraussetzungen (wie Lebensalter, Erwerbsminderung, Tod), versicherungsrechtliche Voraussetzungen und wartezeitrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Renten wegen Alters
Wer Altersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt, erhält nach geltender Rechtslage eine Rente ohne Zu- oder Abschläge (siehe Rentenformel). Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie (Ausnahme: Rente für Schwerbehinderte oder wenn 45 Jahre Beiträge eingezahlt wurden, kann man mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen[1]). Die Höhe der Regelaltersgrenze wurde mit Gesetz von 2007 verändert.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Mit dem Wort Frührente werden (juristisch ungenau) alle Formen des vorgezogenen Überganges in die Erwerbslosigkeit bezeichnet, die zu einer Rentenzahlung durch die GRV führen, so bei Erwerbsminderungsrente oder vorgezogene Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug. Der „Vorruhestand“ bezeichnet den gleichgelagerten Fall bei Beamten mit vorgezogenem Beginn der Ruhestandsbezüge.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei vorzeitigem Beginn der Rente vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rente lebenslang um 0,3 % pro Monat gemindert wird. Für eine um ein Jahr früher beginnende Rente sinkt also der sonst zustehende monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent (vergleiche Rentenberechnung unten oder bei Rentenformel, bei Erwerbsminderungsrenten allerdings maximal um 10,8 Prozent). Der Abschlag erfolgt von dem Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt, nicht von dem hochgerechneten Altersrentenwert.[4] Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Regelaltersrente durch zwei Einflüsse geringer:

Einmal durch den früheren Rentenbeginn, weil keine Beitragszahlungen mehr erfolgt sind, und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert.

Dieser Rentenabschlag versucht, die kürzere Beitragszahl-Phase im Erwerbsleben und die erwartete längere Bezugsdauer der Rente zu berücksichtigen. Seit Jahrzehnten ist das Renteneintrittsalter oft deutlich niedriger als die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze.

Erwerbsminderungsrente (seit 2001)
Etwa 17 % aller Rentner beginnen das Rentnerdasein mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 90 % von ihnen wegen voller Erwerbsminderung.

Die frühere vergleichbare Regelung hieß bis 2000 „Erwerbsunfähigkeitsrente“ (Verminderte Erwerbsfähigkeit). Allerdings tritt jetzt (teilweise) Erwerbsminderung erst ein, wenn das Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herab gesunken ist. Die volle Erwerbsminderungsrente tritt bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente auch dann ein, wenn der Erwerbsgeminderte als nicht mehr vermittelbar gilt. Dies ist der Fall, wenn dieser nicht nach 6 Monaten vermittelt werden konnte. Die Höhe ist von den früher gezahlten Beiträgen abhängig, aber bis zu 10,8 % geringer als die Altersrente.

2007 zeigte eine Studie, dass Gutachter einen konstruierten Testfall völlig unterschiedlich bewerteten.[5] 2010 bearbeitete die Deutsche Rentenversicherung 361.963 Anträge auf Erwerbsminderungsrente. Etwa die Hälfte wurde bewilligt, die andere Hälfte abgelehnt, davon 114.000 aus medizinischen Gründen.

Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 2000)
Als erwerbsunfähig galt der Versicherte, der infolge einer Krankheit oder anderer Gebrechen oder aufgrund einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte „irgendeine Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig“ ausüben oder Erwerbstätigkeit zwar in gewisser Regelmäßigkeit ausüben, aber aus ihr „nur geringfügiges Einkommen“ erzielen konnte (§ 44 SGB VI – alt). Eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die von weiteren bestimmten rechtlichen Voraussetzungen abhängig war – konnte höchstens bis zum 65. Lebensjahr bezogen werden und wurde von der Altersrente abgelöst. Seit 2001 ist diese Form abgelöst durch die etwas anders geregelte Erwerbsminderungsrente. Es gibt jedoch noch Fälle, bei denen das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht angewendet wird.

Berufsunfähigkeitsrente (bis 2000)
Als rein rechtlicher Begriff wird definiert: Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit (bis 2000, jetzt: weniger als sechs Stunden am Tag) eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (bis 2000 BU-Rente nach § 43 SGB VI alt). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Berufsausübung einen sog. Berufsschutz zur Folge hat. Es muss vielmehr ein ausgeübter Fachberuf sein und es darf auch keine Verweisbarkeit im Rahmen des Stufenschemas vorliegen. So liegt bei einer ungelernten bzw. angelernten Tätigkeit niemals eine Berufsunfähigkeit vor, da der Versicherte immer auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Da die Erwerbsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeit immer beinhaltete, konnte bei einer Selbständigkeit bis 2000 auch ohne Berufsschutz eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werden.

Nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, zahlt die Gesetzliche Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente unter dem geänderten Namen: „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“. Sie beträgt 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente (§ 240 Absatz 2 SGB VI).

Renten wegen Todes
sind in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die Witwer- und Witwenrente (im Folgenden Witwenrente) und die Halb- oder Vollwaisenrente sowie die Erziehungsrente. Sie heißen Renten wegen Todes, weil Voraussetzung für ihre Gewährung der Tod des versicherten Ehegatten bzw. Elternteils oder der Tod des geschiedenen Ehegatten eines Versicherten ist. Der Tod ist hierbei der Versicherungsfall. Die Renten wegen Todes sollen den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbracht hat (Unterhaltsersatzfunktion). Während Witwen- und Waisenrenten Renten aus der Versicherung des Verstorbenen sind, ist die Erziehungsrente eine Rente aus der Versicherung der überlebenden Person.

Die gesetzliche Rentenversicherung (RV) in Deutschland ist ein Zweig des gegliederten Sozialversicherungssystems, der vorwiegend der Alterssicherung von Beschäftigten dient. Daneben unterliegen weitere Personen der Versicherungspflicht, aber auch freiwillige Versicherung ist möglich.

Neben den Altersrenten werden Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten an Hinterbliebene (Renten wegen Todes) sowie Leistungen zur Rehabilitation erbracht.

Die gesetzliche Rentenversicherung wird im Wesentlichen durch ein Umlageverfahren finanziert. Die jeweiligen Beitragszahler bringen die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen auf und erwerben selbst einen Anspruch auf ihre eigene (kommende) Rente (Generationenvertrag). Es gibt erhebliche Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung. Rechtsgrundlage ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Für die Selbständigen und ihre Angehörigen der Bereiche Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG).

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